Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. So das Urteil des Europäischen Gerichtshofs am 09. September 2003. Die Krankenhäuser sind damit aufgefordert die Arbeitsorganisation in den Krankenhäusern zu verbessern und Arbeitsabläufe wirtschaftlicher zu gestalten. Zur nachgewiesenen Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen vereinbaren die Vertragsparteien im Zuge der Gesundheitsreform 2004 für die Jahre 2003 bis 2009 einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,2 Prozent des Gesamtbudgets (§ 4 Abs. 13 KHEntgG und § 6 Abs. 5 BPflV). Mit diesen Finanzmitteln, die jährlich um 100 Mio. Euro erhöht werden, stehen ab 2009 pro Jahr insgesamt 700 Mio. Euro für die Verbesserung der Arbeitszeitorganisation in den Krankenhäusern zur Verfügung.
Studie des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) zu Auswirkungen alternativer Arbeitszeitmodelle
Die Studie der DKI belegt, dass das Förderprogramm der Bundesregierung zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen ausreichend ist, um die finanziellen Belastungen der Krankenhäuser aufzufangen.
Zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Überarbeitung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
Pressemitteilung zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2004 (Az. 5 ARZ 530/02).
Damit blieb ein Assistenzarzt auch in der dritten Instanz mit seiner Klage erfolglos.
Gemeinsame Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.09.2003 zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst von Krankenhausärzten.
Gemeinsame Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 19.02.2003 zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Bereitschaftsdiensten im Krankenhaus.