Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
Maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Budgetverhandlungen ist gem. § 71 SGB V die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen. Das BMGS stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres die durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen fest, getrennt nach dem gesamten Bundesgebiet, dem Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder (Rechtskreis Ost) und dem übrigen Bundesgebiet (Rechtskreis West). Bezugsgröße ist dabei der gesamte Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre.
Nach § 71 Abs. 2 SGB V kommt die Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet zum Tragen, es sei denn, der Wert für den Rechtskreis Ost übersteigt den für das übrige Bundesgebiet. Dann sind jeweils die entsprechenden individuellen Veränderungsraten anzuwenden.
Das BMGS hat die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen für 2006 bekannt gegeben. Für Westdeutschland sind es +0,83%, für Ostdeutschland +1,41%. Im gesamten Bundesgebiet beträgt die Veränderungsrate +0,97%. Die Veränderungsrate basiert auf dem Vergleich der Grundlohnentwicklung im zweiten Halbjahr 2003 und ersten Halbjahr 2004 mit den entsprechenden Vorjahreszeiträumen.
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