Für das Jahr 2005 werden erstmals landeseinheitliche Basisfallwerte durch die Landesverbände von Krankenkassen und Krankenhäusern verhandelt. Sie sind maßgeblich für die Budgetabschlüsse der einzelnen Krankenhäuser, da diese ihren hausindividuellen Basisfallwert innerhalb einer fünfjährigen Konvergenzphase an den Landesdurchschnitt anpassen müssen. Damit sind die Landesbasisfallwerte für die Umverteilung zwischen den Krankenhäusern ausschlaggebend.
Übersicht über die Landesbasisfallwerte 2005
Aufstellung der vereinbarten oder von der Schiedststelle festgesetzten Landesbasisfallwerte, die zur Veröffentlichung freigegeben, bzw. von der zuständigen Landesbehörde genehmigt sind.
(29.06.2005) Die Vertragsparteien in Hessen haben sich am 16.06.2005 auf einen Landesbasisfallwert 2005 in Höhe von 2.748,00 Euro ohne Kappung und 2.737,99 Euro nach Kappung geeinigt. Damit war über die von der Hessischen Krankenhausgesellschaft beantragte Nicht-Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung vom 22.03.2005 nicht mehr zu entscheiden. Der vereinbarte Landesbasisfallwert 2005 für Hessen wurde am 27.06.2005 genehmigt.
(alt) Pressemitteilung der Krankenkassenverbände in Hessen vom 23.03.2005 sowie vom 01.04.2005
Pressemitteilung der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen vom 18.03.2005.
Verordnung "vorläufigen Landesbasisfallwerte"
(20.05.2005) Das BMGS hat die "Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (KFPV 2005)" am 18.05.2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Festgelegt sind neben den vorläufigen Landesbasisfallwerten auch Regelungen für den Budgetausgleich bei Abweichungen des vorläufigen von dem vereinbarten Landesbasisfallwert. Die Verordnung trat am 19.05.2005 in Kraft.
Vom 15.04.2005.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen begrüßen die aufwändige und differenzierte Methodik, mit der die vorläufigen Landesbasisfallwerte anhand einer sehr umfangreichen Datenbasis ermittelt wurden. Allerdings enthält die Einzelbegründung einige problematische Punkte, die in einer endgültigen Fassung zur Verordnung klargestellt werden sollten. Die vorgelegten Schemata für den Budgetausgleich bei Abweichungen des vorläufigen von dem vereinbarten Landesbasisfallwert müssen nach Ansicht der Krankenkassen korrigiert werden, die entsprechenden Änderungen in den Anlagen sind als Vorschläge der Stellungnahme beigefügt.
Auswirkungen der Kappungsgrenzen auf den Landesbasisfallwert
Die im 2. FPÄndG festgelegten Kappungsgrenzen haben zur Folge, dass das umzuverteilende Budgetvolumen sinkt, was wiederum eine Absenkung des Landesbasisfallwertes induziert. Zur Simulation dieser Wirkung auf den Landesbasisfallwert 2005 stellt der AOK-Bundesverband ein Excel-Tool zur Verfügung.
Entscheidende Regelungen zum Landesbasisfallwert sind im 2. Fallpauschalenänderungsgesetz (2. FPÄndG) getroffen worden. Demnach hat das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) die Möglichkeit einer Ersatzvornahme zur Festlegung von vorläufigen Landesbasisfallwerten, sofern sich die Selbstverwaltung nicht einigen kann. Des weiteren können Fehlschätzungen des Landesbasisfallwertes im Folgejahr durch eine nachträgliche Korrekturmöglichkeit berichtigt werden. Außerdem legt das Gesetz sogenannte Kappungsgrenzen fest, die die maximalen Budgetverluste eines Hauses begrenzen.
Budget-Veränderungsraten
Das BMGS hat die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen für 2006 bekannt gegeben. Für Westdeutschland sind es +0,83%, für Ostdeutschland +1,41%. Im gesamten Bundesgebiet beträgt die Veränderungsrate +0,97%. Die Veränderungsrate basiert auf dem Vergleich der Grundlohnentwicklung im zweiten Halbjahr 2003 und ersten Halbjahr 2004 mit den entsprechenden Vorjahreszeiträumen.
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