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Abrechnungsdaten / DTA (§ 301 SGB V)
Mit Einführung des § 301 SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetzt von 1993 wurden die Krankenhäuser und Krankenkassen verpflichtet, alle krankenhausfallbezogenen Daten auf maschinellem Wege oder über maschinenlesbare Medien zu übermitteln.
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung und die deutsche Krankenhausgesellschaft einigten sich 1994 auf die im Gesetz vorgesehene Vereinbarung zur Umsetzung des § 301. Auf dieser Basis wurden die technischen Anlagen erarbeitet. Sie enthalten die Detailangaben zur Umsetzung des DTA.
Die technischen Anlagen setzten sich wie folgt zusammen:
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Anlage 1: Datensätze für die Datenübermittlung
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Anlage 2: Schlüsselverzeichnis
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Anhang A zur Anlage 2: Schlüssel für durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen
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Anhang B zur Anlage 2: Entgeltarten
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Anhang C zur Anlage 2: Fehlercodes
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Anlage 3: Vordrucke
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Anlage 4: Technische Anlage
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Anlage 5: Durchführungshinweise
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Anhang C zur Anlage 5: Formblätter für beantragte Schlüssel
Darüber hinaus existieren Programmiervorgaben für den Datenaustausch zwischen den Krankenkassen bzw. deren Datenannahme- und -verteilstellen einerseits und den Krankenhäusern bzw. den von ihnen beauftragten Rechenzentren andererseits.
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