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Zu- und Abschläge 2005

 
Der G-BA-Systemzuschlag wird für 2005 wie folgt festgelegt:
• ambulanter Sektor: 1,251188 Cent pro Fall
• stationärer Sektor: 0,45 EUR pro Fall. Die Regelungen gelten analog zum DRG-Systemzuschlag.
 

G-BA-Systemzuschlag G-BA-Systemzuschlag
  Beschluss vom 21.12.2004  
     
 
Der Systemzuschlag wird für das Jahr 2005 in Höhe von 0,85 Euro pro Fall festgelegt. Davon
• 0,59 EUR Zuschlaganteil Kalkulation und
• 0,26 EUR Zuschlaganteil InEK .
 

Vereinbarung DRG Systemzuschlag 2005 Vereinbarung DRG Systemzuschlag 2005
  Vereinbarung nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags. Zum 01.01.2005.  

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2005 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2005
  Vom 20.12.2004.  

Meldebogen zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags 2005 inkl. Anschreiben an die Krankenhäuser Meldebogen zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags 2005 inkl. Anschreiben an die Krankenhäuser
  Vom 20.12.2004.  

Korrekturmeldung zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags 2005 Korrekturmeldung zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags 2005
  Vom 20.12.2004.  
     
 
Bei Abrechnung von DRG-Fallpauschalen wird ein Qualitätssicherungszuschlag in Rechnung gestellt. Dieser besteht aus 3 Komponenten:
• Bund: 0,28 EUR,
• Krankenhaus: 0,58 EUR und
• Land: gemäß Landesvereinbarungen.
Der Sanktionsabschlag beträgt 150,00 EUR.
 

Vereinbarung zur Qualitätssicherung 2005 Vereinbarung zur Qualitätssicherung 2005
  Zu- und Abschlag siehe Anlage 2. Vom 17.08.2004.  
     
 
Eine geplante Vereinbarung über einen absoluten Zuschlag zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen sowie zur Abschaffung des Arztes in Praktikum (AiP) wurde nicht von allen Vertragsparteien unterschrieben. Daher bleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 13 bzw. 14 KHEntgG. D.h. die Höhe des Zuschlages ist anhand eines Vomhundertsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis der für die Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen (bzw. Mehrkosten im Falle der Abschaffung des AiP) insgesamt vereinbarten Beträge sowie der Summe aus Erlösbudget und Erlössumme andererseits zu ermitteln ist.  
     
 
Für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts (Berechnungstage) können 45,00 Euro für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden. Entlassungs- und Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, können bei vollstationären Behandlungen nicht abgerechnet werden.  

Vereinbarung Begleitperson Vereinbarung Begleitperson
  § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG. Vom 16.09.2004.  
     
 
 
 
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