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Fehlbelegungs- und Abrechnungsprüfungen (in Krankenhäusern) nach § 17c KHG

Gemäß § 17 c Krankenhausfinanzierungsgesetz stellt der Medizinische Dienst durch Stichprobenprüfungen sicher, dass keine Fälle ins Krankenhaus aufgenommen werden oder dort verbleiben, die keiner stationären Behandlung bedürfen. Darüber hinaus prüft er die korrekte Abrechnung auf der Basis der deutschen Kodierrichtlinien sowie die Frage vorzeitiger Entlassungen oder Verlegungen aus wirtschaftlichen Gründen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben zum 15. April 2004 gemeinsame Empfehlungen zum Prüfverfahren vereinbart, die soweit und solange gelten, wie durch die Schlichtungsausschüsse auf Landesebene nichts Abweichendes vereinbart wird. Als Maßstab für Fehlbelegungsprüfungen haben sich die Partner auf die G-AEP-Kriterien verständigt, eine Weiterentwicklung des amerikanischen AEP (Appropriateness Evaluation Protocol).

Gemeinsame Empfehlungen zum Prüfverfahren nach § 17c KHG konkretisiert

(29.04.2005) Kassen und DKG haben sich am 26.04.2005 auf die Anlage 1 zur Gemeinsamen Empfehlung nach § 17 c KHG geeinigt. Sie regelt das Verfahren der Stichprobenziehung und den Datensatz für den DTA der Prüffälle. Die Vereinbarung tritt am 15.05.2005 in Kraft. Die Erst-Umsetzung des maschinellen DTA-Verfahrens mit diesem Datensatz ist aufgrund der nur quartalsweise erfolgenden Anpassungen der KIS-Systeme auf den 01.10.2005 terminiert. Die Anlage ist wie die Gemeinsame Empfehlung zu § 17 c KHG insgesamt vor Ort so lange bindend, wie auf Landesebene nichts Abweichendes vereinbart wird.

 

Artikel von Godehild Hesse und Jürgen Malzahn Artikel von Godehild Hesse und Jürgen Malzahn
  Quelle: Krankenhausumschau 7/2004  
     
 

Gemeinsame Empfehlung Gemeinsame Empfehlung
  Vom 15.04.2004  

Anlage 1: Stichprobenziehung und DTA-Datensatz Anlage 1: Stichprobenziehung und DTA-Datensatz
  Vom 26.04.2005  

Anhang zur Anlage 1 Anhang zur Anlage 1
  Vom 26.04.2005.  

Anlage 2: G-AEP Kriterien Anlage 2: G-AEP Kriterien
  Vom 10.03.2003.  
     
 
Vereinbarungen über die Bildung eines Schlichtungsausschusses nach § 17 c Abs 4 KHG.  

Schlichtungsvereinbarung Hessen vom 26.07.2004 Schlichtungsvereinbarung Hessen vom 26.07.2004

Schlichtungsausschuss Hessen Geschäftsordnung vom 26.07.2004 Schlichtungsausschuss Hessen Geschäftsordnung vom 26.07.2004

Schlichtungsvereinbarung Thüringen vom 01.07.2003 Schlichtungsvereinbarung Thüringen vom 01.07.2003

Schlichtungsvereinbarung Sachsen-Anhalt vom 16.06.2004 Schlichtungsvereinbarung Sachsen-Anhalt vom 16.06.2004
     
 
Das Sozialgericht hatte über die Frage der Anforderungen an die Begründung der Notwendigkeit stationärer Behandlung bei Operationen aus dem Katalog des § 115 b SGB V (AEP-Kriterien) zu entscheiden.  

Urteil vom 24.06.2002 Urteil vom 24.06.2002
  Rechtskräftig aufgrund Rücknahme der Berufung am 24.06.2003.  

Rücknahme der Berufung Rücknahme der Berufung
  Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2003  

Anmerkungen zum Urteil Anmerkungen zum Urteil
  Von Godehild Hesse, AOK-Bundesverband.  
     
Fehlbelegungsprüfung Richtlinie nach § 282 SGB V
 

Vereinbarung für Baden-Württemberg nach § 17 c KHG Vereinbarung für Baden-Württemberg nach § 17 c KHG
  Vom Schlichtungsausschuss am 15.12.2003 beschlossen.  
     
 
 
 
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