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Zu- und Abschläge 2004

 
Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin nach § 139 a SGB V. Dieser beträgt 0,32 EURO und kann ab Aufnahmetag 01.04.2004 analog dem DRG-Systemzuschlag, das heißt je voll- und teilstationärem Krankenhausfall, abgerechnet werden.  

Beschluss Beschluss
  Beschluss über die Grundsätze des Systemzuschlages im stationären Sektor vom 16.03.2004.  

Schreiben des GemBA Schreiben des GemBA
  zu Abrechnungsmodalitäten des Systemzuschlages im stationären Sektor. Vom 24.03.2004  
     
 
Der DRG-Systemzuschlag beträgt 0,27 EURO je voll- und teilstationärem Behandlungsfall (§ 17 b Abs. 5 KHG).  

Vereinbarung Vereinbarung
  Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags. Vom 01.12.2003.  

Hinweise Hinweise
  Hinweise der Selbstverwaltung zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004. Vom 01.12.2003.  
     
 
In den neuen Bundesländern ist je Belegungstag ein Investitionszuschlag von 5,62 EURO abrechenbar. Sofern tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden, fällt der Investitionszuschlag je Berechnungstag an.  
     
 
Bei Abrechnung von DRG-Fallpauschalen wird ein Qualitätssicherungszuschlag in Rechnung gestellt. Dieser eine Zuschlag besteht aus 3 Komponenten:
• Zuschlagsanteil Bund = 0,28 EURO,
• Zuschlagsanteil Krankenhaus = 0,58 EURO und
• Landesindividueller Zuschlag gemäß Landesvereinbarungen.
Abweichend von der bisher gültigen Regelung darf der Qualitätssicherungszuschlag nicht mehrmals während eines stationären Aufenthalts abgerechnet werden.
 

Vereinbarung zur Qualitätssicherung nach § 137 SGB V (für das Jahr 2004) Vereinbarung zur Qualitätssicherung nach § 137 SGB V (für das Jahr 2004)

Protokollnotiz zur Vereinbarung 2004  Protokollnotiz zur Vereinbarung 2004
     
 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FPVBE 2004. Sofern als besondere Einrichtung nur ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses von der DRG-Abrechnung ausgenommen wird, kann zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten ein Zuschlag vereinbart werden. Dieser Zuschlag kann bei allen vollstationären Fällen des Krankenhauses, die nach dem KHEntgG abgerechnet werden, zusätzlich in Rechnung gestellt werden.  
     
 
Gemäß 140 d SGB V. Zur Förderung der integrierten Versorgung hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Mittel bis zu 1 Prozent (...) von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach § 140 b geschlossenen Verträgen erforderlich sind.  
     
 
Gemäß § 303 SGB V sind kassenindividuelle Abschläge bis zu 5 Prozent von der Rechnung zulässig.  
     
 
 
 
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