Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin nach § 139 a SGB V.
Dieser beträgt 0,32 EURO und kann ab Aufnahmetag 01.04.2004 analog dem DRG-Systemzuschlag,
das heißt je voll- und teilstationärem Krankenhausfall, abgerechnet werden.
Hinweise der Selbstverwaltung zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004. Vom 01.12.2003.
Investitionszuschlag 2004
In den neuen Bundesländern ist je Belegungstag ein Investitionszuschlag von
5,62 EURO abrechenbar. Sofern tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG
abgerechnet werden, fällt der Investitionszuschlag je Berechnungstag an.
Qualitätssicherungszuschlag 2004
Bei Abrechnung von DRG-Fallpauschalen wird ein Qualitätssicherungszuschlag in
Rechnung gestellt. Dieser eine Zuschlag besteht aus 3 Komponenten:
• Zuschlagsanteil Bund = 0,28 EURO,
• Zuschlagsanteil Krankenhaus = 0,58 EURO und • Landesindividueller Zuschlag gemäß Landesvereinbarungen.
Abweichend von der bisher gültigen Regelung darf der Qualitätssicherungszuschlag
nicht mehrmals während eines stationären Aufenthalts abgerechnet werden.
Zuschlag zur Finanzierung der Vorhaltekosten für besondere Einrichtungen
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FPVBE 2004.
Sofern als besondere Einrichtung nur ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses von der DRG-Abrechnung ausgenommen wird, kann zur Finanzierung der
hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten ein Zuschlag vereinbart werden. Dieser Zuschlag
kann bei allen vollstationären Fällen des Krankenhauses, die nach dem KHEntgG abgerechnet werden, zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Abschlag für Integrierte Versorgung
Gemäß 140 d SGB V.
Zur Förderung der integrierten Versorgung hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis 2006
jeweils Mittel bis zu 1 Prozent (...) von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach § 140 b geschlossenen Verträgen erforderlich sind.
Abschlag bei Nichtteilnahme am DTA
Gemäß § 303 SGB V sind kassenindividuelle Abschläge bis zu 5 Prozent von der Rechnung zulässig.
Gesundheitspolitik aktuell
Alles Wissenswerte aus gesundheitspolitischer Sicht zur vorgezogenen Bundestagswahl 2005 finden Sie im AOK-Wahlspezial.
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Als erste Krankenkasse bietet die AOK ihren 25 Millionen Versicherten ein Internetprogramm, das bei der Suche nach einer geeigneten Klinik hilft. Zu den Infos gehört auch die Angabe, wie oft eine Klinik eine bestimmte Behandlung durchführt.
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Fehlzeiten-Report 2004
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