Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde am 01.01.2004 als Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung errichtet. Er hat im Zuge der Gesundheitsreform 2004 die Rechtsnachfolge der Bundesausschüsse der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen, des Koordinierungsausschusses und des Ausschusses Krankenhaus angetreten.
Aufgabe des G-BA ist es zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Damit sind alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind von den Beschlüssen des G-BA betroffen. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und stehen unter Genehmigungsvorbehalt des BMGS.
(17.03.2005) Nach über einjährigen Beratungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 15.03.2005 eine sektorübergreifende Verfahrensordnung beschlossen, die die zur Zeit noch gültigen Verfahrensregeln und Bewertungsrichtlinien der Vorgängerausschüsse in einer einheitlichen Verfahrensordnung zusammenführt. Die Verfahrensordnung steht noch unter Genehmigungsvorbehalt des BMGS und soll am 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Sie regelt vor allem methodische Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse. Weiterhin werden hier Regelungen für Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung getroffen.
Mit drei Unterausschüssen wird der Gemeinsame Bundesausschuss (GemBA) in der Besetzung nach § 91 Absatz 7 SGB V (Krankenhausbehandlung) künftig die Qualität in der stationären Versorgung sichern.
Methodenbewertung: Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
Externe vergleichende Qualitätssicherung: Verpflichtende Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern sowie grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
Sonstige stationäre Qualitätssicherung: Beschlussvorbereitung zu den Kriterien für die Leistungserbringung, zur Definition von Mindestmengen, zu den Grundsätzen zur Einholung von Zweitmeinungen und zu strukturierten Qualitätsberichten
Dies beschloss der GemBA auf seiner konstituierenden Sitzung am 9. Februar 2003. Die Aufgabe des Bundeskuratoriums für Qualitätssicherung (bisher das Steuerungsgremium für die BQS) ist gemäß Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetz zum 1. Januar 2004 auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übergegangen.
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Krankenhaus-Navigator
Als erste Krankenkasse bietet die AOK ihren 25 Millionen Versicherten ein Internetprogramm, das bei der Suche nach einer geeigneten Klinik hilft. Zu den Infos gehört auch die Angabe, wie oft eine Klinik eine bestimmte Behandlung durchführt.
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Fehlzeiten-Report 2004
"Gesundheitsmanagement in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen" lautet das Schwerpuntthema des Fehlzeiten-Reports 2004 vom Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO). Eines der Ergebnisse: Die Fehlzeiten von Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind überdurchschnittlich hoch. Insbesondere in Altenpflegeeinrichtungen lag der Krankenstand mit 5,8 Prozent deutlich über dem allgemeinen Durchschnitt von 4,9 Prozent.
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Krankenhaus-Report 2004
Das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) hat den Krankenhaus-Report 2004 veröffentlicht. Das Schwerpunktthema befasst sich mit der Qualitätstransparenz in Krankenhäusern.
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Literatur-Tipps
Schneeweiss S., Sangha O.: Leistungsvergleiche in der Medizin: Bedarf, Anforderungen und Wege zur Akzeptanz. Deutsche Med. Wochenschrift 2001
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