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Gesetzestexte und Vereinbarungen

Durch die Reform der Rahmenbedingungen für die integrierte Versorgung (§§ 140 a-d SGB V) hat der Gesetzgeber gute Voraussetzungen für den Einstieg in mehr Vertragswettbewerb im deutschen Gesundheitssystem geschaffen. Dazu dienen vor allem folgende Kernelemente:

  • Die Gestaltungsmöglichkeiten für Formen integrierter Versorgung sind praktisch unbegrenzt
  • Anschubfinanzierung über drei Jahre (2004 bis Ende 2006), die aus einbehaltenen Mitteln gespeist wird (bis zu ein Prozent von der vertragsärztlichen Gesamtvergütung sowie des Krankenhausbudgets)
  • Rückzahlungsverpflichtung, sofern einbehaltene Mittel nicht ausgeschöpft werden
  • die Kassen können ihren Versicherten für die Teilnahme an IV-Programmen einen Bonus gewähren
 

Gemeinsame Empfehlung Entgeltartenschlüssel Gemeinsame Empfehlung Entgeltartenschlüssel
  Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Sicherstellung der Berücksichtigung ausgleichsfähiger Leistungen der Integrierten Versorgung nach § 140 a ff. SGB V durch die Gestaltung des Entgeltartenschlüssels bei der Abrechnung dieser Leistungen durch Krankenhäuser. Vom 01.06.2005.  

Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung
  Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Fortführung der externen und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen von Integrationsverträgen nach §§ 140a ff. SGB V. Vom 01.03.2005.  

Gemeinsame Empfehlung Anschubfinanzierung Gemeinsame Empfehlung Anschubfinanzierung
  Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Verwendung der Anschubfinanzierung sowie der Abrechnung der nicht verwendeten Mittel. Vom 01.03.2005.  
     
 

Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen
  §§ 140 a-d SGB V. Stand 01.01.2004.  

Begründung der gesetzlichen Regelungen Begründung der gesetzlichen Regelungen
  Stand 01.01.2004.  
     
 
 
 
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