| |
Gesundheitsreform 2004
Zum 1. Januar 2004 ist das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz, GMG) in Kraft getreten. Bereits am 26. September 2003 war das gemeinsam von Bundesregierung und CDU/CSU erstellte Gesetz im Bundestag mit großer Mehrheit beschlossen und schließlich am 17. Oktober 2003 vom Bundesrat verabschiedet worden.
Durch höhere Zuzahlungen, Praxisgebühren, die Ausgrenzung von Leistungen sowie Reformen im Bereich der Leistungsanbieter soll die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) schon 2004 um zehn Milliarden Euro entlastet werden. Die Beitragssätze der Krankenkassen sollen von zuletzt 14,3 Prozent auf im Schnitt 13,6 Prozent im Jahr 2004 sinken.
Ambulante Behandlung im Krankenhaus:
Krankenhäuser erhalten mehr Möglichkeiten zur ambulanten Behandlung. Zum Beispiel im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (DMP) oder für hochspezialisierte Leistungen. Dazu zählen unter anderem Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Aids, Tuberkolose, Krebs, Multipler Sklerose oder besonders schweren rheumatischen Erkrankungen Gibt es in einer Region nicht ausreichend niedergelassene Fachärzte für einen Bereich, dürfen Krankenhäuser sich für den Zeitraum dieser Unterversorgung und für dieses Fachgebiet generell an der ambulanten Versorgung beteiligen.
Integrierte Versorgung:
Um die Zusammenarbeit zwischen dem ambulanten und dem stationären Bereich zu verbessern, gibt es von 2004 bis 2006 ein festes Budget für Projekte zur integrierten Versorgung. Es umfasst jeweils ein Prozent der ärztlichen Gesamtvergütung (220 Mio. Euro) und ein Prozent der Krankenhausbudgets (460 Mio. Euro). Die Umsetzung wird einfacher: Krankenkassen und Arztgruppen können Verträge zur integrierten Versorgung ab 2004 auch ohne Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigungen abschließen.
Höhere Zuzahlungen:
Wer im Krankenhaus behandelt wird, in einer Rehaklinik untergebracht wird oder eine Mutter/Vater-Kind-Kur macht, zahlt zehn Euro pro Tag zu. Die Zuzahlung ist aber auf 28 Tage im Kalenderjahr beschränkt. Bisher beträgt die Zuzahlung neun Euro für höchstens 14 Tage.
|
|